Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeines

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen der nhb Gruppe (nhb video GmbH, nhb ton GmbH, nhb studios Düsseldorf GmbH, nhb studios Berlin GmbH), im Folgenden nhb genannt. Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Liefer- und Zahlungsbedingungen erkennt die Firma nhb nicht an, es sei denn, sie hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die Firma nhb in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung für den Auftraggeber ausführt. Die Leistungen und Angebote der Firma nhb erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

2. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich exklusive Mehrwertsteuer. Angebote der Firma nhb sind grundsätzlich freibleibend, falls sich nicht aus einer schriftlichen Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Radio-Cuts, Klang- und Bild-Layouts sowie sonstigen Unterlagen und Materialien behält sich die Firma nhb Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Absprache Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Elemente auf Master-, Mehrspurbändern und allen Datenträgern sowie alle Produktionen und/oder Produktionsteile auf Bild- und/oder Tonträger werden – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nach eigenem Ermessen der Firma nhb archiviert.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Alle Leistungen, Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

2. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt, d.h. er haftet voll neben dem Dritten für den Rechnungsbetrag. Erfolgt die Auftragserstellung im Namen und für Rechnung eines Dritten, so ist der Auftragnehmer bei der Auftragserteilung hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Es besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.

3. Für den Auftragnehmer besteht die Verpflichtung zu einer schriftlichen Auftragsbestätigung nur dann, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird.

4. Falls bei Aufträgen, also bei Produktionen bzw. Herstellung von Funk-/TV-/Kino-Werbespots, Dat- und CD-Pre-Mastern und/oder Mastern, sowie sämtlichen anderen möglichen Bild- und Tonträger-Pre-mastern und/oder Mastern oder bei anderen Produktionen als Layouts oder Reinzeichnungen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Musik, Sounds, Samples oder Sprache, Verwendung finden, so wird der Auftraggeber hiermit von dem Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber für die Klärung, Einholung und Vergütung aller an dem verwendeten Material bestehenden Ansprüche Dritter allein verantwortlich ist, soweit nicht mit dem Auftraggeber im Einzelfall anderes schriftlich vereinbart wird oder die Firma nhb mit der Klärung urheber- und/oder leistungsschutzrechtlicher Fragen ausdrücklich beauftragt wurde. Der Auftraggeber ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Auftragnehmer generell von etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung des von dem Auftraggeber gewünschten Materials erhoben werden, worden sind oder werden könnten. Der Auftraggeber wird hiermit von dem Auftragnehmer darüber informiert, dass die nicht zu reinen Privatzwecken vorgenommeneVervielfältigung, Bearbeitung und/oder Verbreitung und Veröffentlichung sowie jede andere Form der kommerziellen und/oder öffentlichen Verwertung von urheber- und/oder leistungsschutzrechtlich geschützten Werken, Sounds, Samples, Musik oder Sprache, genehmigungspflichtig, und somit ohne entsprechende Genehmigungen, ungesetzlich ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt der vom Kunden in Auftrag gegebenen Arbeiten genehmigungspflichtig ist oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Sollte ein solcher Verstoß vorliegen, so haftet der Auftraggeber, Dritten gegenüber für alle – auch dem Auftragnehmer entstehende – Nachteile oder Schäden allein in vollem Umfange. Rechte seitens der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar, so dass sie durch Zahlungen des Auftraggebers an den Auftragnehmer nicht abgeltbar sind oder abgegolten werden. Die Fa. nhb bietet ihren Kunden grundsätzlich an, urheber- und/oder leistungsschutzrechtliche Fragen für den Auftraggeber zu klären bzw. zu bearbeiten.

5. Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und nur bis zur Höchstdauer von 3 Monaten nach Rechnungslegung übernommen werden.

6. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet der Auftragnehmer wie folgt: Bei Tonband-, Bild- und Datenträger Aufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials. Die Bestellung von Beleg-/Sendekopien muss schriftlich erfolgen. Bei mündlicher Bestellung übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung! Dieser Haftungsausschluss gilt ausdrücklich und insbesondere für Vermögens- und Folgeschäden!

7. Überlässt der Auftraggeber zur Bearbeitung, Vorführung o.ä. unwiederbringliche oder schwer ersetzliche Daten-, Ton- und/oder Bildaufzeichnungen, so liegt das Risiko, ggfs. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung der Herstellung von Sicherheitskopien, beim Auftraggeber.

8. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen. Aufwände, die zur Klärung bestehender Zweifel notwendig werden (Telefonat, Kontrollen etc.) oder aus mangelnder Information entstanden sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Vermittelnde Tätigkeiten, wie z.B. Annahme und Abgabe von Lieferungen von und zu den Kopierwerken, Post- und Bahnexpeditionen, Auftragsweiterleitungen und Buchungen bei anderen Unternehmungen, Vermittlung von Sprechern, Darstellern etc., erfolgen, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Produktions- oder Bearbeitungsauftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers auch wenn hierauf von Seiten des Auftragnehmers nicht ausdrücklich hingewiesen wird. Für solche vermittelnde Tätigkeiten übernimmt der Auftragnehmer keinerlei irgendwie geartete Haftung und Gewähr.

10. Terminzusagen des Auftragnehmers zu Bearbeitungs- und Produktionsvorgängen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr. Bei Verzögerungen, die durch Fremdleistungs-Betriebe entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung. Für Verzögerungen, die durch Verschulden des Auftragnehmers im Ablauf eines Bearbeitungs- oder Produktionsvorganges entstehen, haftet dieser nur bis zur Höhe der durch die Verzögerung entstandenen Eigenleistung bei nhb. Fremdleistungen sowie mittelbare Schäden (wie z.B. Vermögens- und/oder Folgeschäden) sind in der Haftung nicht eingeschlossen.

11. Wenn keine besonderen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten die am Ablieferungstag gültigen Preise des Auftragnehmers als vereinbart. Preise und Preislisten werden auf Befragen jederzeit zur Verfügung gestellt.

12. Als Zahlungsbedingungen gelten die auf der Rechnung geschriebenen Bedingungen. Enthält die Rechnung keinen gesonderten Vermerk, so gilt sofortige Zahlung “rein netto Kasse” als vereinbart. Skonto-Abzüge werden nicht gewährt, es sei denn es ergibt sich etwas anderes aus einer gesonderten und auf den Einzelfall bezogenen schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber oder aus dem Rechnungstext von nhb. Der Auftraggeber befindet sich nach dem Ablauf von dreißig Tagen nach Übersendung der Rechnung (ausschlaggebend ist das Rechnungsdatum, welches oben auf der Rechnung aufgeführt wird) in Zahlungsverzug, so dass der Auftragnehmer dann berechtigt ist, ab dem einunddreißigsten Tag der Rechnungsfälligkeit, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz von dem Auftraggeber zu fordern. Falls der Auftragnehmer in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden als diesen nachzuweisen (wie z.B. durch Bestätigung seiner Bank, dass die Überziehungskreditzinsen, mit welchen die Firma nhb arbeiten muss, höher als die gesetzlichen Verzugszinsen sind), ist er berechtigt, diesen höheren Schaden ebenfalls gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch seinerseits berechtigt, dem Auftragnehmer nachzuweisen, dass ihm als Folge des Zahlungsverzuges kein oder wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Auftraggeber auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

13. Mündliche Nebenabsprachen zur Zahlungsweise bedürfen zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

14. Sind im Verlaufe einer Auftragsdurchführung Fremdleistungen erforderlich, d.h. Leistungen, die nicht mit den eigenen Geräten und dem eigenen Personal von nhb durchführbar sind, so ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für Qualität, Pünktlichkeit und Kosten dieser Leistungen verantwortlich zu machen, sofern diese Leistungen vom Auftraggeber ausgesucht werden. Auf Wunsch des Auftraggebers übernimmt der Auftragnehmer jedoch nach bestem Wissen und Gewissen die Vermittlung wie auch ggf. die Verauslagung solcher Fremdleistungen gegen den branchenüblichen Aufschlag und die von ihm zu verauslagenden Kosten (Gagen für Sprecher, Darsteller, Porto, Nachnahmen, Telefonate, Taxen, Kurierdienste etc.). Der Auftragnehmer behält sich vor, bei unzumutbar hohen Barverauslagungen die Auslieferung der Produktion von der Rückerstattung verauslagter Beträge durch den Auftraggeber abhängig zu machen.

15. Die Durchführung der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Leistungsverzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer, nachdem dieser bereits in Leistungsverzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% (fünfzig Prozent) des eingetretenen Schadens begrenzt. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, in Leistungsverzug, bzw. ist hierdurch seine Leistung mangelhaft, so ist die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.

16. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von dem Auftragnehmer zu vertretender Mangel an seiner Leistung vorliegt, ist er nach seiner Wahl zu Mängelbeseitigung oder zur Erbringung einer Ersatzleistung berechtigt, soweit eine Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung für einen terminlich fixiert vereinbarten Erfüllungstermin noch möglich und für den Auftraggeber unter objektiven Beurteilungskriterien noch von Interesse ist. Sofern der Auftragnehmer eine “Kardinahlpflicht” oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist seine Ersatzpflicht jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit die Haftung der Firma nhb aufgrund dieser Bedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, Vertreter und Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen. Der Auftraggeber haftet für Schäden, die nicht durch den Auftragnehmer, sondern durch vom Auftraggeber hinzugezogene oder beteiligte bzw. beauftragte Dritte (wie z.B. Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen etc.) verursacht werden.

16.1. Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der erbrachten Lieferungen/Leistungen in jedem Fall unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und, ist ein Werk geschuldet, es abzunehmen. Transportschäden oder -verluste sind nhb sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine eidesstattliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, zu melden.

16.2. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Lieferung/ Leistung gegenüber nhb schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung/Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung/Leistung, es sei denn, dass die Teillieferung/-leistung für den Kunden ohne Interesse ist, wofür der Kunde die Beweislast hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen nhb geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang bei nhb eintrifft.

16.3. Soweit nachfolgend nichts anderes genannt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für Ansprüche aus Delikt. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters des Auftragnehmers beruht oder der Auftragnehmer fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Sie gilt auch nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie hinsichtlich der Beschaffenheit des Werks übernommen hat und diese Garantie gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen die geltend gemachten Schäden abzusichern. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers ist im Falle der einfachen Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

16.4. Voraussetzung der Gewährleistung ist, dass die fehlerhafte Lieferung/Leistung nach Wahl von nhb beim Kunden besichtigt und überprüft werden kann. Hierfür entstehende Aufwendungen kann nhb in angemessener Höhe an den Kunden berechnen. Auf Wunsch von nhb muss der Kunde die fehlerhafte Lieferung/Leistung frachtfrei und auf eigene Gefahr an nhb zur Überprüfung zurücksenden.

16.5. Durch etwa seitens des Kunden oder Dritten vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Gleichzeitig erlischt damit jeglicher Gewährleistungsanspruch.

16.6. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung erfolgen soll. nhb ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Ist der Kunde Unternehmer, leistet nhb für Mängel der geschuldeten Lieferung/Leistung zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung. Nachbesserungen, die während der Garantiezeit ausgeführt werden, führen grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung der Garantiezeit. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von nhb über.

16.7. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nacherfüllung dem Kunden nicht zuzumuten ist.

16.8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist nhb lediglich zur Bereitstellung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

16.9. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch nhb nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

16.10. Für Auskünfte und Beratungsleistungen übernimmt nhb nur dann Gewähr, wenn ein schriftlicher Beratungsvertrag abgeschlossen ist. Ansonsten sind sie unverbindlich.

16.11. nhb übernimmt keine Gewähr für richtige Auswahl, Einsatz, Anwendung und Nutzung der Produkte. Das gilt insbesondere in Verbindung mit dem Einsatz anderer Hard- und Softwaresysteme.

16.12. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber nhb aus. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.

17. Versendung und Transport von Material aller Art erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

18. Nutzungs-, Verwertungs-, Leistungsschutz- und/oder abtretbare Urheberrechte sowie Urheberrechtsanteile werden von den über den Auftragnehmer beschäftigten, beauftragten bzw. gebuchten Sprechern, Sängern, Musikern und/oder Darstellern vielfach exklusiv nur für den Zeitraum von 1 (einem) Jahr ab Rechnungsstellung oder erster Aussendung (Schaltung) für eine bundesweite Auswertung (innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) übertragen. Einzelheiten obliegen grundsätzlich jeweils den Künstlern selbst, die in ihrer Rechnungsstellung und Formulierung nicht einschränkbar sind, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart werden kann. Bei ausländischer und/oder zeitüberschreitender Verwertung von Produktionen, bei denen ausschließlich befristete inländische Rechtsabtretungen und -übertragungen vorliegen, sind von dem Auftraggeber selbstständig Nachhonorare an die Berechtigten zu zahlen. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, falls der Auftragnehmer solche Nachhonorare für Künstler in deren Auftrag geltend machen sollte, auch auf Aufforderung des Auftragnehmers hin zu leisten. Die Haftung für Nachhonorare, die aus solcher Verwertung entstehen, übernimmt allein der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ausländische bzw. zeitüberschreitende Auswertungen dem Auftragnehmer anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die erste Sendung einer beim Auftragnehmer ganz oder teilweise gefertigten Produktion anzuzeigen, damit gegebenenfalls die Fälligkeit von Nachhonoraren aus Layout-Produktionen, die hierdurch zu Sendelizenzen werden, nachgeprüft werden kann, und entsprechende Abrechnungen von dem Auftragnehmer gefertigt bzw. Mitteilungen an die beteiligten Berechtigten gemacht werden können.

19. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes (HGB) ist, wird als Gerichtsstand und Erfüllungsort der Geschäftssitz der Firma nhb, also Hamburg, vereinbart. Die Firma nhb ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Falls der Auftraggeber nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist, und er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist der Geschäftssitz der Firma nhb Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

20. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Firma nhb und dem Auftraggeber gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Firma nhb.

21. Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein sollten oder diese Bedingungen Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Gültigkeit der Allgemeine Geschäftsbedingungen im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gelten diejenigen wirksamen Bestimmungen als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen entsprechen, welche beide Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder der Lücken vereinbart hätten. Auftragnehmer und Auftraggeber sind in einem solchen Fall einander verpflichtet, an einer entsprechenden Klarstellung der Bedingungen mitzuwirken.

Hamburg, den 21.04.2017